BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT & SOZIALES INFORMIERT

 

Arbeiten in Deutschland


Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland

Ihre Zukunft in Deutschland


Fachkräfte sind in Deutschland willkommen. Der Erfolg unserer Volkswirt- schaft beruht zu großen Teilen auf der ausgezeichneten Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Um diese gute Position in der Welt- wirtschaft halten und ausbauen zu können, hat die deutsche Regierung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Hochschulabsolventinnen und -absolven- ten aus aller Welt geöffnet.



In  vielen  zukunftsträchtigen  Techno- logien gehört Deutschland zu den füh- renden  Nationen.  Dazu  zählen  unter  anderem  die  Bio-,  die  Nano-  und  die  Informationstechnologie.  Im  Maschi- nenbau, in der Elektro- und in der Auto-  mobilindustrie  gehören  viele  deutsche  Unternehmen  zu  den  Weltmarktfüh- rern.  International  gut  positioniert  präsentiert  sich  auch  die  deutsche  Um- welttechnologiebranche  (Windenergie,  Photovoltaik, Biomasse).

Auf  dem  Arbeitsmarkt  für  Akademi- kerinnen  und  Akademiker  wird  es  aber aller Voraussicht nach bald zu Engpäs- sen  kommen,  die  die  wirtschaftliche  Entwicklung  beeinträchtigen  können.  Schon jetzt wird im Maschinenbau und in der IT-Branche ein Ingenieursmangel  beklagt.  Deutschland  ist  trotz  des  großen  einheimischen  Potenzials  auch  auf  Zuwanderung  von  Fachkräften  ange- wiesen.  Deshalb  wurden  die  Möglichkeiten  für  den  Zuzug  von  Hochqualifizierten erweitert und die Regeln für die  Beschäftigung von qualifizierten Auslän- derinnen  und  Ausländern  vereinfacht.  Für  Akademikerinnen  und  Akademiker  aus der EU und ihre Familien gibt es seit  Januar  2009  praktisch  keine  Zuzugsbe- schränkungen mehr. Für Fachkräfte aus  anderen  Ländern  ist  lediglich  eine  Vorrangprüfung  durch  die  Arbeitsagentur  vorgeschrieben.  So  wird  die  Arbeitsaufnahme  in  Deutschland  für  diese  Fachleute  attraktiv.  Wer  sich  für  eine  Arbeit  in  Deutschland  entscheidet,  kann  jetzt  davon  ausgehen,  dass  einer  Karriere  in  einem  deutschen  Unternehmen  keine  bürokratischen  Hindernisse  entgegen  stehen.



So können Sie in Deutschland arbeiten


Arbeiten ohne Vorrangprüfung können:


■  alle  Akademikerinnen  und  Akademiker  (mit  Universitäts-  oder  Fachhochschulabschluss)  aus  den  EU-Mitgliedstaaten  und  ihre  Familienangehörigen.

■   Hochqualifizierte, insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit  besonderer Berufserfahrung, die in  Deutschland eine Arbeit angeboten  bekommen, bei der sie im Jahr mehr  als 64.800 Euro verdienen. Sie erhalten sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, mit der sie auch  zur  Ausübung  einer  Beschäftigung  berechtigt sind. Auch ihre Familien- angehörigen können ohne Vorrang- prüfung eine Beschäftigung aufnehmen.

■     leitende     Angestellte     und     Personen mit unternehmensspezifischen  Kenntnissen bei einer konzerninternen  Versetzung  nach  Deutschland  und ihre Familienangehörigen.

■  ausländische  Absolventinnen  und  Absolventen deutscher Hochschulen  für eine ihrer beruflichen Qualifikation  entsprechende  Beschäftigung.

■    Absolventinnen  und  Absolventen  deutscher  Auslandsschulen,  die  in  Deutschland  eine  qualifizierte  betriebliche  Ausbildung  aufnehmen  wollen. Auch für die anschließende Weiterbeschäftigung  im  erlernten  Beruf  wird  keine  Vorrangprüfung  verlangt. Gleiches gilt bei Vorliegen  eines deutschen oder ausländischen 

■  akademischen  Abschlusses,  wenn  eine der Qualifikation entsprechen-

Für  die  Familienangehörigen  dieser  Akademiker  wird  aber  auf  die  Vorrangprüfung verzichtet.  Staatsangehörige  aus  den  neuen  EU-Mitgliedstaaten  in  jeder  qualifizierten  Beschäftigung,  die  in  Deutschland  eine  dreijährige  Berufsausbildung voraussetzt.



Vorrangprüfung – was ist das?


Bei der Vorrangprüfung untersucht die Agentur für Arbeit, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU- Bürger, Bürger aus EWR-Staaten, Bürger der Schweiz, Neu-Unions- bürger mit Arbeitsberechtigung sowie Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Informationen zur Vorrangprüfung erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.


Arbeiten mit Vorrangprüfung können:

■  Akademikerinnen  und  Akademiker  aus  Drittstaaten  (außerhalb  der  EU).



Nach dem Studium in Deutschland arbeiten

Wer sein Studium in Deutschland abgeschlossen hat, kann in Deutschland bleiben und eine Arbeit annehmen, wenn

■      die Beschäftigung der Qualifikation  entspricht, die an der Hochschule er- worben wurde, und

■     die  Bezahlung  und  die  sonstigen  Arbeitsbedingungen  der  angebotenen  Stelle  nicht  ungünstiger  sind  als  die  vergleichbarer  deutscher  Beschäftigter.



Absolventinnen und Absolventen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten benötigen für die Aufnahme einer  Beschäftigung  eine  Arbeitserlaubnis- EU. Diese erhalten sie bei der Agentur für  Arbeit, in deren Bezirk sich der Betriebs- sitz  des  zukünftigen  Arbeitgebers  befindet.  Die  Arbeitserlaubnis-EU  wird  zunächst  für  ein  Jahr  erteilt.  Nach  einem  Jahr  besteht  ein  Anspruch  auf  eine  Arbeitsberechtigung-EU.  Diese  gilt  dann  unbefristet  und  eröffnet  einen  freien  Zugang zum Arbeitsmarkt.


Absolventinnen und Absolventen aus Drittstaaten    können  sich  nach  Abschluss  des  Studiums  bis  zu  einem Jahr  zur  Arbeitssuche  in  Deutschland  aufhalten  (§  16  Abs.  4  Aufenthaltsgesetz). Wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden  haben,  ist  für  die  Aufnahme  der  Beschäftigung  eine  „Aufenthaltserlaubnis  zum  Zweck  der  Beschäftigung“  (§  18  Aufenthaltsgesetz)  erforderlich.  Diese  erhalten  sie  bei  der  Ausländerbehörde.  Es  müssen  die  allgemeinen  aufenthaltsrechtlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sein:  Das  ist  vor  allem  der  Nachweis  der  Lebensunterhaltssicherung  und  die  Passpflicht. Außerdem muss die Agentur  für Arbeit ihre Zustimmung erteilen.


Fachkräfte, die bislang in Deutschland nur geduldet wurden, können  unter  folgenden  Voraussetzungen  eine  „Aufenthaltserlaubnis  zur  Ausübung  einer  der  Qualifikation  entsprechenden  Beschäftigung“ erhalten:

■      nach  Abschluss  einer  qualifizier- ten  (dreijährigen)  Berufsausbildung  oder  einem  Hochschulstudium  in  Deutschland oder

■    nach  zwei  Jahren  Beschäftigung  in  Deutschland  in  einem  Beruf,  der  der  im  Ausland  erworbenen  Hochschul- ausbildung entspricht oder

■   nach  drei  Jahren  Beschäftigung  in  Deutschland in einem Beruf, der eine  qualifizierte (dreijährige) Berufsaus- bildung voraussetzt.

Existenzgründung in Deutsch- land: Für  Staatsangehörige  aus  den  neuen  EU-Mitgliedstaaten  gilt  seit  dem  Beitritt  die  Niederlassungsfreiheit.  Auch  Ausländerinnen  und  Ausländer  aus  Drittstaaten  können  sich  nach  dem  Studium  als  Selbstständige  in  Deutsch- land  niederlassen  (§  21  Aufenthaltsgesetz).


Voraussetzung hierfür ist:

■   ein  übergeordnetes  wirtschaftliches  Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis,

■    eine  positive  Auswirkung  der  Tätigkeit auf die Wirtschaft und

■   eine gesicherte Finanzierung.

Diese  Voraussetzungen  dafür  sind  in  der  Regel  erfüllt,  wenn  mindestens  250.000  €  investiert  und  fünf  Arbeits- plätze geschaffen werden.


Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen

Absolventinnen und Absolventen einer  deutschen  Auslandsschule  haben  seit  dem 1. Januar 2009 leichter Zugang zum  deutschen Arbeitsmarkt. Sie können nun  in  Deutschland  nicht  mehr  nur  für  ein  Hochschulstudium,  sondern  auch  zu  jeder qualifizierten (dreijährigen) betrieblichen Ausbildung in einem staatlich an- erkannten oder vergleichbar geregelten  Ausbildungsberuf zugelassen werden.

Wenn Absolventinnen und  Absolventen  deutscher Auslandsschulen

■  eine  dreijährige  Ausbildung  in  Deutschland  abgeschlossen  haben  oder

■  im In- oder Ausland ein Hochschulstudium  abgeschlossen  haben,  können  sie  in  Deutschland  für  jede  Beschäftigung  zugelassen  werden,  die  ihrer  beruflichen  Qualifikation  entspricht.

Die  dazu  notwendige  „Aufenthaltserlaubnis  zum  Zweck  der  Beschäftigung“  erhalten sie, wenn


■   die allgemeinen  Einreisevoraussetzungen vorliegen und

■   die Arbeitsbedingungen  nicht  ungünstiger  sind  als  die  vergleichbarer  deutscher  Beschäftigter.  Das gilt besonders für die Höhe des Entgelts.



Hilfreiche Adressen

Kurze und verständliche Informati- onen in Englisch über die deutsche Wirtschaft, die wichtigsten Branchen und die Forschung in Deutschland: www.tatsachen-ueber-deutsch- land.de

>English >Economy

Die Bundesagentur für Arbeit hat für Arbeitsuchende aus dem Ausland Hinweise zur Arbeitssuche in Deutschland zusammengestellt: www.ba-auslandsvermittlung.de

Hinweise in Englisch zu allem, was für ausländische Beschäftigte in Deutschland wichtig ist. Erläutert werden auch die notwendigen Formalitäten. Dazu gibt es eine Viel- zahl hilfreicher Links zu Fragen rund um Deutschland und die Arbeit: www.bund.de

>English >Working in Germany

Erläuterungen zu Anerkennungsver- fahren ausländischer Bildungsab- schlüsse und der zuständigen Stelle: www.berufliche-anerkennung.de

Datenbank zur Anerkennung auslän- discher Bildungsnachweise: www.anabin.de

Ein Klick auf „Stellensuche“ ermöglicht Zugriff auf freie Stellen in Deutschland und 30 anderen europäischen Ländern: http://europa.eu.int/eures

Hier finden EU-Bürger eine Übersicht über die Bestimmungen für die Auf- nahme einer Beschäftigung in einem anderen EU-Land: http://ec.europa.eu/youreurope >Informations for Citizens >Working in Europe

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Sunday, 28 February 2010

 
 

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